von JAKOB ADAM
Das Weisungsrecht des Justizministeriums gegenüber der Staatsanwaltschaft ist rechtspolitisch hoch umstritten. Zuletzt hat insbesondere das Urteil des EuGH zum Europäischen Haftbefehl aus dem Jahr 2019 Anlass zur Diskussion über Reformbestrebungen gegeben. Mit der E-Evidence-Verordnung tritt am 16.08.2026 ein neues Instrument der strafjustiziellen Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union in Kraft. Vor diesem Hintergrund stellt sich eine bekannte Frage: Wird die fehlende Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften erneut zum Hindernis bei der europäischen strafrechtlichen Zusammenarbeit?
Nach §§ 146, 147 GVG unterliegen die deutschen Staatsanwaltschaften ministeriellen Weisungen – auch im Einzelfall. Daher hat der EuGH den deutschen Staatsanwaltschaften die Befugnis abgesprochen, einen Europäischen Haftbefehl auszustellen. Sie seien mangels Unabhängigkeit keine zur Ausstellung berechtigte „Justizbehörden“. Wegen des ministeriellen Weisungsrechts seien die Staatsanwaltschaften bei der Entscheidungsfindung über den Erlass eines Haftbefehls der Gefahr exekutiven Einflussnahme ausgesetzt.
Die E-Evidence-Verordnung
Mit der E-Evidence-Verordnung hat die EU ein Rechtsinstrument geschaffen, das die schnelle Sicherstellung und Herausgabe von elektronischen Beweismitteln im Strafverfahren gewährleisten soll. Die Verordnung ergeht vor dem Hintergrund des zunehmenden Einsatzes digitaler Technologien im Bereich der Kriminalität. Werden z.B. von einem Social-Media-Konto Hasskommentare oder Drohnachrichten versendet oder zur Gewalt aufgerufen, kann die Erhebung elektronischer Beweismittel zur Identifizierung des Beschuldigten erforderlich sein. Sind die Daten im EU-Ausland gespeichert, ist die Strafverfolgungsbehörde auf eine grenzüberschreitende Beweisrechtshilfe angewiesen. Bisher besteht die Möglichkeit, die Beweissicherung in einem anderen Mitgliedstaat mit einer sog. Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) zu bewirken. Für die Sicherung elektronischer Beweismittel haben sich die Instrumente der europäischen Beweisrechtshilfe insbesondere aufgrund der vorgesehenen Fristen indes als unzureichend erwiesen.
Nunmehr können Anbieter digitaler Dienstleistungen mit der Herausgabeanordnung (Art. 5 E-Evidence-VO) unmittelbar zur Herausgabe elektronischer Beweismittel verpflichtet werden. Die Sicherungsanordnung (Art. 6 E-Evidence-VO) kann für die Zwecke der Verhinderung der Löschung oder Änderung von Daten im Hinblick auf eine spätere Herausgabe angeordnet werden (sog. quick freeze). Die Maßnahmen des Anordnungsstaates richten sich direkt an den betroffenen Dienstanbieter (Art. 7 I E-Evidence-VO) und erfolgen im Grundsatz ohne Beteiligung des Vollstreckungsstaates. Eine solche ist etwa nur dann vorgesehen, wenn die Herausgabeanordnung besonders sensible Daten betrifft. In diesem Fall ist der Vollstreckungsstaat zu unterrichten und kann ggf. Ablehnungsgründe vorbringen (Art. 8, Art. 12 E-Evidence-VO).
Damit ermöglicht die Verordnung einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen auf fremdem Hoheitsgebiet ohne Beteiligung des Vollstreckungsstaates. Dieser erlangt unter Umständen nicht einmal Kenntnis von der Maßnahme. Angesichts dessen könnte eine lang diskutierte Problematik erneut in den Fokus rücken: Ist die deutsche Staatsanwaltschaft aufgrund des ministeriellen Weisungsrechts überhaupt zum Erlass der vorgenannten Beweissicherungsmaßnahmen berechtigt?
Auslegung des Begriffes der „Justizbehörde“
Wie auch der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (RbEuHb) verwendet die E-Evidence-VO in Art. 4 IV den Begriff der Justizbehörde. Hierunter fallen – neben der Staatsanwaltschaft auch Gerichte, Richter und Ermittlungsrichter – alle zur Anordnung und Validierung von Maßnahmen zuständigen Behörden (Art. 4 IV, I E-Evidence-VO). Was folgt daraus? Sind an den Begriff der Justizbehörde dieselben Voraussetzungen wie im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl zu stellen?
Richtungsweisend dürfte hier die Rechtsprechung des EuGH zur EEA sein. Auf Vorlage hatte der EuGH darüber zu befinden, ob die deutsche Staatsanwaltschaft zum Erlass einer EEA berechtigt ist. Auch diese Entscheidung behandelt die Auslegung des Begriffs der „Justizbehörde“. Der EuGH kam zu einem – von der Rechtsprechung zum Haftbefehl abweichenden – Ergebnis: Vom Begriff der Justizbehörde sei auch die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaates umfasst, welche aufgrund eines ministeriellen Weisungsrechts bei der Entscheidungsfindung im Einzelfall der Gefahr einer exekutiven Einflussnahme ausgesetzt ist.
Zur Begründung führte der EuGH u.a. an, die Staatsanwaltschaft sei bereits nach dem Wortlaut der Richtlinie eine zur Anordnung zuständige Justizbehörde. Demgegenüber bezeichne der RbEuHb den Begriff der Justizbehörde nicht genauer. Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Justizbehörde sei dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Zudem sei bei Anordnung und Vollstreckung der EEA ein ausreichender Grundrechtsschutz gewährt. Die Betroffenen seien durch die obligatorische Beteiligung des Vollstreckungsstaates geschützt. Den wesentlichen Unterschied sieht der EuGH allerdings in der im Vergleich zum Haftbefehl geringeren grundrechtlichen Eingriffsintensität. Eine EEA habe die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Beweisgewinnung zum Ziel. Demgegenüber sei ein Haftbefehl, welcher auf die Festnahme zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von Strafurteilen gerichtet sei, mit ungleich höheren Grundrechtseingriffen (z.B. Art. 6 GRCh) verbunden.
Die Staatsanwaltschaft als „Justizbehörde“ im Sinne der E-Evidence-Verordnung?
Der Rechtsprechung ist folglich keine regelungsübergreifende und einheitliche Definition des Begriffes der „Justizbehörde“ zu entnehmen. Eine unionsrechtlich autonome Auslegung erfolgt individuell anhand der konkret in Frage stehenden Rechtsvorschrift unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelungsziele. Gleichwohl sind – neben dem Wortlaut – folgende Auslegungskriterien erkennbar: Die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft als Justizbehörde bemessen sich nach der Eingriffsintensität der möglichen Ermittlungsmaßnahme. Ferner ist die Zweckrichtung der Regelung und der Rechtsschutz der Betroffenen zu berücksichtigen. Diese Auslegungskriterien lassen sich auf die E-Evidence-Verordnung übertragen:
Wie auch die EEA ist die E-Evidence-VO ein Instrument der Beweisrechtshilfe. Die Verordnung unterscheidet bei der Herausgabeanordnung zwischen Datenkategorien. Die Anordnungszuständigkeit und Anordnungsvoraussetzungen fallen je nach Sensibilität der betroffenen Daten unterschiedlich aus. So kann die Herausgabe von bloßen Teilnehmer- und Identifizierungsdaten zur Verfolgung aller strafbaren Handlungen und zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten angeordnet werden. Hierfür ist die Staatsanwaltschaft ausdrücklich anordnungsberechtigt (Art. 4 I a) E-Evidence-VO). Demgegenüber unterliegt die Herausgabeanordnung betreffend der sensiblen Verkehrs- und Inhaltsdaten einem Richtervorbehalt und ist nur zur Verfolgung und Vollstreckung besonders schwerer Straftaten zulässig. Durch diese Abstufung kommt zum Ausdruck, dass der Unionsgesetzgeber den besonderen Rechtsschutz bei Anordnung durch eine (unabhängige) Gerichtsbarkeit erkannt und berücksichtigt hat. Demgemäß dürfte auch die Gefahr einer exekutiven Einflussnahme auf eine staatsanwaltliche Herausgabeanordnung weniger schwer wiegen.
Auch ist eine Unterrichtung des Vollstreckungsstaates obligatorisch; dieser kann ggf. Ablehnungsgründe vorbringen (Art. 8, Art. 12 E-Evidence-VO). Den Rechten der betroffenen Personen dient einerseits eine (grundsätzliche) Pflicht zur Information über die angeordnete Herausgabe von Daten durch den Anordnungsstaat (Art. 13 E-Evidence-VO). Darüber hinaus stehen den Betroffenen nach Art. 18 gegen die Herausgabeanordnung Rechtsbehelfe nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaates zu. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Verordnung mit der Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf elektronische Beweismittel durch eine (weisungsgebundene) Staatsanwaltschaft in einem anderen Mitgliedstaat ein Novum schafft.
Das Weisungsrecht ist kein Hindernis – Reformbedarf bleibt
Im Ergebnis handelt es sich bei den deutschen Staatsanwaltschaften um eine Justizbehörde im Sinne der EU-Evidence-VO. Die (defizitäre) Ausgestaltung des ministeriellen Weisungsrechts in Deutschland stellt kein Hindernis dar. Sollte die Rechtsprechung zu einem anderen Ergebnis kommen, hätte dies für die strafrechtliche Praxis erhebliche Konsequenzen. Bei fehlender Berechtigung wären die Staatsanwaltschaften wie auch die sonstigen Ermittlungsbehörden auf die Validierung der Maßnahmen durch ein Gericht angewiesen (Art. 4 I b), III E-Evidence-VO). Die Verlagerung hin zu einem umfassenden Richtervorbehalt würde einen erheblichen Arbeitsaufwand für die Gerichte darstellen. Zugleich liefe ein solcher dem Zweck der Verordnung zuwider, welche im Sinne einer effektiven Strafverfolgung den schnellen Zugriff auf elektronische Beweismittel sicherstellen soll. Damit bleibt das Weisungsrecht gegenüber Staatsanwaltschaften angesichts einer zunehmend integrierten Strafrechtspflege ein europarechtlicher Unsicherheitsfaktor.
Zitiervorschlag: Adam, Jakob, Erfordert E-Evidence eine unabhängige Staatsanwaltschaft?, JuWissBlog Nr. 19/2026 v. 24.02.2026, https://www.juwiss.de/19-2026/.
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