von DANA SCHMALZ
Mit einem Hungerstreik protestierten vor ein paar Wochen rund hundert Asylsuchende am Münchener Rindermarkt. Sie forderten die sofortige Anerkennung ihrer Asylanträge und beklagten die unwürdigen Lebensbedingungen, denen Asylsuchende in Deutschland ausgesetzt sind. Nach mehreren Tagen wurde die gesundheitliche Situation der Hungerstreikenden immer kritischer, Vermittlungsversuche scheiterten und die Politik brachte schließlich ihre Hilflosigkeit zum Ausdruck, indem sie das Protestlager durch die Polizei räumen ließ.
Zweifelsohne war die Vorgehensweise der Protestierenden radikal und ihre Forderungen in dieser Unbedingtheit schwerlich zu erfüllen. Die Radikalität ihres politischen Handelns lässt uns zum Einen erahnen, wie katastrophal die Lebensbedingungen sein müssen, die eine solche Entschlossenheit und Verzweiflung hervorrufen. Die Radikalität ihres Handelns bringt aber auch zum Ausdruck, dass den Asylsuchenden sonst keine Stimme in der Öffentlichkeit oder in institutionalisierten Verfahren zukommt. Asylsuchende sind zwar einerseits den Vorschriften des deutschen Rechts und den Akten öffentlicher Gewalt unterworfen – bei der Räumung des Protestlagers in ganz bildlichem Sinne. Zugleich nehmen sie nicht am Legitimations- und Entscheidungsprozess in Bezug auf eben diese Vorschriften teil.
Das problematische Verhältnis von Demokratie und Grenzen
Die Dissonanz zwischen Mitbestimmung und Betroffenheit von Asylsuchenden spiegelt ein grundsätzliches Problem wider: In jedem demokratischen System fallen der Kreis der Entscheidenden und der von den Entscheidungen Betroffenen auseinander. Vom demokratischen Ideal, dass die Adressaten des Rechts zugleich seine Autoren seien, ist die politische Wirklichkeit weit entfernt. Dieses Auseinanderfallen zeigt sich besonders deutlich in allen Rechtsgebieten, die Grenzen betreffen. Seien es Regeln über den Zutritt oder den Aufenthalt auf dem Staatsterritorium, seien es Regeln über den Erwerb der Staatsbürgerschaft, oder aber über ein partielles Wahlrecht, welches unabhängig von der Staatsbürgerschaft gewährt wird – in all diesen Fällen entscheiden nur diejenigen, welche sich bereits innerhalb der fraglichen Grenzen befinden.
„Wie soll es auch anders gehen?“ mag eine Reaktion auf diese Feststellung lauten. Ohne Zweifel, es wäre keine taugliche Lösung jedem Betroffenen ein volles Mitbestimmungsrecht einzuräumen. Eine klar umgrenzte politische Gemeinschaft bildet zu einem gewissen Grad die Voraussetzung für demokratische Verfahren. So benötigt die Wahl eines Parlaments beispielsweise Bestimmungen darüber, wer wahlberechtigt ist und von den Gewählten vertreten wird. Gewisse Grenzen stellen eine Bedingung für Demokratie dar. Die oben beschriebene Situation zeigt aber auch, dass sich Grenzen selbst nicht demokratisch begründen lassen, sie bestehen als historisch-kontingente Tatsachen. Dieses Dilemma von Demokratie und Grenzen wird in der politischen Theorie als „boundary problem“ behandelt und setzt sich in konkreten Überlegungen darüber fort, wie Grenzregime möglichst demokratisch zu gestalten seien.
Demokratische Inklusion als dynamisches Prinzip
Zentraler Gedanke solcher Überlegungen muss es sein, zwischen den notwendigerweise begrenzten politischen Gemeinschaften und den darüber hinausreichenden Legitimationsanforderungen eine vermittelnde Dynamik zu beschreiben. In diesem Sinne baut ein dynamisches Prinzip demokratischer Inklusion auf zwei verschiedenen Begriffen des Demos auf: Der faktische Demos bezeichnet den bestehenden Kreis wahlberechtigter Staatsbürger. Der normative Demos hingegen beschreibt den Kreis von Personen, die jeweils durch einen Akt öffentlicher Gewalt betroffen sind. Diese Größe besteht unabhängig von Grenzen des Staates oder der Staatsbürgerschaft, variiert situativ und lässt sich so immer nur im Bezug auf einen Akt öffentlicher Gewalt beschreiben. Während der faktische Demos den Ausgangspunkt institutionalisierter Verfahren wie der Wahl darstellt, gibt der normative Demos einen Orientierungswert vor, in dessen Richtung sich die demokratische Inklusion bewegt. (Natürlich schließen sich Fragen nach den genauen Bedingungen der Betroffenheit und damit der Zugehörigkeit zu dem jeweiligen normativen Demos an, die hier außen vor bleiben sollen.)
Eher starre Verfahren wie die Wahl bleiben notwendigerweise auf den faktischen Demos, die Staatsbürger, bezogen. Je flexibler sich die Verfahren ausgestalten lassen, umso stärker kann aber eine Annäherung an den normativen Demos im jeweiligen Fall erfolgen. So kann ein kommunales Wahlrecht für alle Einwohner bereits eine sinnvolle Annäherung an jeweilige normative Demoi darstellen, da Einwohner regelmäßig von den Handlungen der öffentlichen Gewalt gerade auf kommunaler Ebene betroffen sein werden. Ergänzend zur Repräsentation sind des Weiteren deliberative Mechanismen denkbar, welche themenbezogen den Austausch von Meinungen und die Berücksichtigung verschiedener Interessen ermöglichen. Ebenso können Mechanismen der Partizipation in konkreten Fällen zur demokratischen Inklusion beitragen.
Chancen des internationalen Rechts für die demokratische Inklusion
Aber auch im Einfluss des internationalen Rechts liegen Chancen für die demokratische Inklusion. Zum Einen finden deliberative Mechanismen besonders leichten Eingang auf der internationalen Ebene, und sind zugleich besonders relevant für diese. Die nur sehr mittelbare Repräsentation schafft einen erhöhten Bedarf zusätzlicher Legitimation und ergänzender Interessenvertretung. Als Beispiel hierfür sei das Agieren zahlreicher Nichtregierungsorganisationen in internationalen Foren genannt. Daneben kann die breite Repräsentationsbasis einer Entscheidung auf internationaler Ebene unter Umständen für eine bessere Inklusion sorgen, da sie ganz bildlich jenseits partikularer Grenzen stattfindet. So getroffene internationale Vereinbarungen stecken den Rahmen ab, innerhalb dessen die Staaten Regelungen ausgestalten. Mit der Genfer Flüchtlingskonvention, dem Protokoll von 1967 und ergänzenden Vorschriften des UNHCR besteht solch ein internationaler Rahmen, der den Vertragsstaaten zumindest einige grundlegende Vorgaben für das Asyl- und Flüchtlingsrecht macht. Ebenso wurden mit internationalen und regionalen Menschenrechtsabkommen Garantien geschaffen, die unabhängig von der Staatsbürgerschaft gelten. Paradigmatisch für die Wichtigkeit solcher Garantien ist die Möglichkeit, Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einzulegen, die in mehreren Fällen zur Änderung von asylrechtlichen Bestimmungen und Praktiken geführt hat.
Diese Beschreibung will nicht die Probleme ignorieren, die mit einer deliberativen Vertretung einhergehen können. Sie soll auch nicht über die Situation von Flüchtlingen hinwegtäuschen, die oftmals von keinem Staat – und so auch nicht in internationalen Foren – repräsentiert werden. Es ist dennoch wichtig, bestehende Ansätze und theoretische Möglichkeiten zu beschreiben, wie eine demokratische Inklusion von Betroffenen über die bestehenden Grenzen von Staaten und Staatsbürgerschaften hinaus stattfinden kann. Es sollte jedenfalls keines so drastischen Hungerstreiks bedürfen, damit eine längst überfällige Diskussion über die bayrische Asylpolitik stattfindet. Neben den Änderungen von materiellen Vorschriften muss deshalb auch überlegt werden, wie Asylsuchenden in Zukunft verbessert eine Stimme im politischen Prozess eingeräumt werden kann. Die Protestierenden am Rindermarkt haben insofern eine wichtige politische Debatte angestoßen. Und sie haben uns wieder einmal die Erklärungsnöte vor Augen geführt, die Grenzen für eine Demokratie bedeuten.
Eine Version dieses Beitrags ist als Editorial des AjV-Newsletters erschienen.