von MARTIN FERTMANN und LEIF THORIAN SCHMIED
In der Ukraine wurden drei pro-russische TV-Sender verboten – ohne Gerichtsverfahren, sondern per Dekret durch Zusammenwirken von Präsident Selenskyj und dem Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrat. Auf Grundlage eines ukrainischen Sanktionsgesetzes wurde der Schritt mit einer Gefahr für die nationale Sicherheit durch Verbreitung russischer Propaganda begründet. Wie ist diese Entscheidung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu bewerten?
Diese Frage stellte auch Russia Today vor zwei Wochen dem stellvertretenden Pressesprecher des Auswärtigen Amtes. Dieser verwies auf eine Erklärung der EU, welche unter Bezugnahme auf legitime Sicherheitsinteressen der Ukraine zugestand, „sich angesichts des Ausmaßes von Desinformationskampagnen im Land gegen manipulierte Informationen“ zu wehren, wobei dies „nicht auf Kosten von Grundrechten und Freiheiten gehen“ dürfe und verhältnismäßig sein müsse. Wesentlich negativer fiel die Stellungnahme der russischen Regierung aus, die in einer für sie eher ungewöhnlichen Rolle den Schritt als Verletzung internationaler Medienfreiheiten kritisierte. Die Botschaft der Vereinigten Staaten in der Ukraine bezog auf Twitter die gegenteilige Position: „The US supports 🇺🇦 efforts yesterday to counter Russia’s malign influence, in line with 🇺🇦 law, in defense of its sovereignty & territorial integrity. We must all work together to prevent disinformation from being deployed as a weapon in an info war against sovereign states.”
Auch innerhalb nicht von der Maßnahme betroffener Medien ist das Verbot umstritten. Der ukrainische Journalist*innenverband kritisierte das Vorgehen als ungerechtfertigte Beschränkung der Meinungsfreiheit.
Welche Maßstäbe gelten für die Entscheidung?
Die Ukraine hat die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 1997 ratifiziert und den EU-Betritt seit 2019 als Verfassungsziel festgeschrieben. Vor diesem Hintergrund sind die rechtsstaatlichen Anforderungen an den Schutz von Medienunternehmen in der Ukraine im Wesentlichen mit denen in der EU vergleichbar. Das Vorgehen der ukrainischen Behörden, ohne Gerichtsverfahren ein Verbot auszusprechen, ist nach diesem Maßstab bedenklich.
Die in Art. 10 Abs. 1 EMRK umfassend geschützte Freiheit der Meinungsäußerung schützt auch die Medien vor staatlichen Eingriffen. Dieser Schutz gilt jedoch nicht vorbehaltlos. Vielmehr können Einschränkungen im Rahmen des Art. 10 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein. Diese müssen einem der dort genannten Zwecke dienen. Vorliegend kämen insbesondere „die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit“, und „die Aufrechterhaltung der Ordnung“ in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dürfen Erteilung und Entziehung von Zulassungen an Fernsehsender nicht willkürlich oder diskriminierend sein. Dies müssen die Staaten durch die Einrichtung eines transparenten Verfahrens sicherstellen (EGMR Urt. v. 30.9.2010 – 6754/95). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Ministerkomitee des Europarats in der Empfehlung Nr. R (2000) 23 zur Unabhängigkeit und zu den Aufgaben der Regulierungsbehörden für den Rundfunksektor den Mitgliedstaaten empfohlen hat, die Entscheidung, wer Fernsehen oder Radio veranstalten darf, in unabhängiger und transparenter Weise treffen zu lassen. Unabhängigkeit bezieht sich dabei vor allem darauf, dass die Entscheider*innen frei von politischem Einfluss agieren sollen. Das intransparente, durch den führenden Politiker des Landes mitbetriebene Dekretverfahren in der Ukraine ist von diesen Konzepten weit entfernt.
Andererseits gestattet die EMRK einen weiten Entscheidungsspielraum: Deutsche „hands-off“-Ansätze an die Regulierung etwa von Desinformation sind ebenso mit den Vorgaben vereinbar wie deutlich invasivere Regulierungsansätze. Angesichts laufender Desinformationskampagnen und des trotz der derzeitigen Waffenruhe schwelenden Konflikts im Osten des Landes sind derartige Anforderungen zudem kaum schematisch übertragbar.
Wie wird die Sperrung von der Regierung gerechtfertigt?
Die Pressesprecherin des Präsidenten verteidigte die Maßnahme: „The decision has been made within the legal framework of Ukrainian legislation.“
Der von der Regierung angeführte gesetzliche Rahmen ist das ukrainische Sanktionsgesetz von 2018. Dieses erlaubt dem Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrat, Sanktionen gegen ausländische Personen zu verhängen, die den Konflikt im Osten des Landes befördern und an der Untergrabung der territorialen Integrität der Ukraine beteiligt sind. Ausnahmsweise können Sanktionen auch gegen ukrainische Staatsbürger*innen angeordnet werden, wenn diese für eine terroristische Vereinigung oder eine fremde Staatsmacht agieren.
Formal gehören die Fernsehsender einem ukrainischen (pro-russischen) Parlamentsabgeordneten. Die tatsächliche Kontrolle über sie soll aber nach Medienberichten bei Viktor Medwetschuk liegen. Dieser ist einer der bekanntesten pro-russischen Politiker des Landes und wohl ein persönlicher Freund des russischen Präsidenten Wladimir Putin.
Nach deutschem Recht wäre eine solche Verquickung von Politik und Medien unter dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Staatsfernegebot bedenklich. Einfachgesetzlich sieht etwa § 53 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages vor, dass die Einnahme einer wichtigen Funktion in einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (wie einer Partei) mit der Rolle als Radio- oder Fernsehveranstalter*in unvereinbar ist.
In der Ukraine ist diese Vermischung an der Tagesordnung: Die populärsten ukrainischen Medien haben personelle und finanzielle Verbindungen zu Politiker*innen und politischen Parteien, da sie Oligarchen gehören, die entweder selbst politisch aktiv sind oder zumindest bestimmte Politiker*innen unterstützen. Das gilt auch für den Präsidenten Selenskyj selbst, der hier die Sperrung angestoßen hat: An dessen Wahlkampagne 2019 war die Medienholding 1+1 des Milliardärs Igor Kolomoisky beteiligt. Entscheidend ist, ob sich nachweisen lässt, dass es sich um russisch finanzierte Propaganda handelt, was wohl gegen ukrainische Sanktionsgesetze verstoßen würde.
Ließe sich eine verdeckte staatliche Finanzierung beweisen, stünde dem Verbot der Sender wahrscheinlich auch Art. 10 EMRK nicht entgegen. Dieser schützt ausweislich des Art. 34 S. 1 EMRK nur nichtstaatliche Organisationen. Die vom EGMR entwickelten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Berechtigung trotz staatlicher Finanzierung hinsichtlich Unabhängigkeit und Staatsferne wären im Falle einer solchen verdeckten Finanzierung wohl kaum erfüllt.
Verständnis für die Entscheidung ließe sich zudem angesichts des trotz Waffenruhe fortwährenden Konfliktes im Osten des Landes aufbringen. Dieser bewegt sich auf ein fragiles Gleichgewicht zu, Opferzahlen und Verletzungen der Waffenruhe nahmen über die vergangenen zwei Jahre kontinuierlich ab. Die Sorge, dass die pro-russische Berichterstattung dieses Gleichgewicht stören und/oder die Friedensverhandlungen in der Ostukraine erschweren könnte erscheint insoweit naheliegend.
Ist die Entscheidung aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich?
Unter Rechtsstaatsgesichtspunkten ist besonders bedenklich, dass eine gerichtliche Überprüfung nicht im Vorhinein erwirkt werden konnte. So erfolgte die Sperrung, ohne dass zuvor begründet wurde, woraus genau sich das Erfüllen der Voraussetzungen der Sanktionsgesetze ergeben soll. Der von der ukrainischen Regierung propagierte Verdacht, dass die Sender mit vom russischen Staat bereitgestellten Mitteln separatistische Bestrebungen unterstützen, ist bisher in Relation zur Schwere des Eingriffs in die Medienfreiheit der Sender nicht ausreichend nachgewiesen.
Wie geht es weiter?
Die Fernsehanstalten haben ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht der Ukraine angestrengt. Dieses will sich ab dem 15. März 2021 mit dem Fall befassen. Das Gericht ist indes in Folge der Verfassungskrise in der Ukraine seit letztem Jahr in seiner Arbeitsfähigkeit – und vor allem Akzeptanz – stark eingeschränkt. Diese Krise nahm ihren Anfang damit, dass das Gericht strengere Korruptionsgesetze verhinderte. Die derzeitige Besetzung des Gerichts ist nach „Suspendierung“ seines Vorsitzenden Richters durch den Staatspräsidenten unklar.
(Noch) außerhalb der Reichweite der ukrainischen Behörden senden die drei Fernsehsender derzeit noch auf YouTube live. Es handelt sich vermutlich jedoch nur um eine Frage der Zeit bis die Sperrung der Sender auch bei YouTube beantragt wird. Der Minister für Kultur und Informationspolitik der Ukraine kündigte bereits an, einen entsprechenden Antrag bei YouTube zu stellen.
Fazit
In dem Verbotsverfahren konzentrieren sich viele der enormen Herausforderungen für die Ukraine. Diese muss gleichzeitig einen militärischen Konflikt auf ihrem Staatsgebiet befrieden, der seit 2014 mehr als 13.000 Menschen das Leben kostete (S. 8), ihren Status als europäische Demokratie mit offenem Mediensektor ausbauen, eine Verfassungskrise überwinden und Propaganda- und Desinformationskampagnen abwehren.
Der differenzierten Position der EU, die angesichts dieser Gemengelage auf eine schematische Übertragung klassischer Medienfreiheitskonzepte verzichtet, ist dem Grunde nach zuzustimmen. Gerade aufgrund dieser Lage sollten Brüssel und Berlin aber mit Beginn der Gerichtsverhandlung ab dem 15. März einen kritischen Blick nach Kiew richten. Das Verfahren vor dem ukrainischen Verfassungsgericht kann nicht nur Hinweise auf die Zukunft der ukrainischen Medienordnung liefern, sondern wird auch ein Gradmesser dafür sein, ob es allen Widrigkeiten zum Trotz gelingt, die ins Wanken geratene Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine zu stabilisieren.
Zitiervorschlag: Martin Fertmann, Leif Thorian Schmied, Zensur oder Selbstverteidigung? Zur Sperrung oppositioneller Medien in der Ukraine, JuWissBlog Nr. 25/2021 v. 04.03.2021, https://www.juwiss.de/25-2021/.
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