von VALENTINA CHIOFALO, SELEN YAKAR

Intersektionalität ist ein viel genutzter Begriff, sei es im fachlichen Diskurs zum Antidiskriminierungsrecht, sei es im Feuilleton. Doch was ist darunter zu verstehen? Dieser Beitrag will auf die Grundlinien des Konzepts eingehen, um anschließend die Bedeutung der sozioökonomischen Perspektive auf Intersektionalität zu beleuchten. Dabei eignen sich die aktuellen Entwicklungen im Bereich des Schwangerschaftsabbruchs besonders für ein Schlaglicht, da die Lücke zwischen prinzipieller Entscheidungsfreiheit und tatsächlichem Zugang über eine sozioökonomische Betrachtung sichtbar wird.

Was ist Intersektionalität?

Der Begriff der Intersektionalität wurde von der Rechtswissenschaftlerin Kimberlé Crenshaw erstmals verwendet und bezeichnet die vervielfältigte Diskriminierungserfahrung beim Zusammentreffen mehrerer Diskriminierungsgründe. Dabei darf das Ergebnis nicht als eine Summe der unterschiedlichen Diskriminierungserfahrungen angesehen werden, vielmehr ist es als eine neue, in ihrer Intensität mit denen der einzelnen Diskriminierungsmerkmale nicht zu vergleichenden Situation zu betrachten. Ausgangspunkt der Analyse Crenshaws waren drei Gerichtsurteile, in denen sie aufzeigte, warum die Diskriminierung von Schwarzen Frauen einer anderen Behandlung bedarf als die Diskriminierung von weißen Frauen oder von Schwarzen Männern:

Im Fall DeGraffenreid v General Motors aus dem Jahr 1976 verklagte eine Gruppe Schwarzer Frauen General Motors (GM) aufgrund der ausgeübten Entlassungsstrategie. GM’s Praxis „last hired, first fired“ traf vor allem Schwarze Frauen. Sie wurden daher überproportional häufig betrieblich bedingt gekündigt. Die Klägerinnen meinten, es handle sich um eine Kombination von rassistischer und geschlechtlicher Diskriminierung. Das Gericht weigerte sich jedoch, die Möglichkeit einer multiplen Diskriminierung von Schwarzen Frauen anzuerkennen. Das Gericht begründete diese Entscheidung einerseits damit, dass es auch Frauen gäbe, die nicht von der Entlassungspolitik erfasst seien (jedoch nur weiße), und es andererseits auch Männer gäbe, die entlassen worden seien (jedoch nur Schwarze). Daraus schloß das Gericht, dass die Klägerinnen weder in ihrer Position als Frau, noch als Schwarze diskriminiert worden seien. Damit übersah das Gericht die gravierende Diskriminierung, die gerade aus der Verschränkung zweier Diskriminierungspotentiale entstand („intersection“).

In Payne v Travenol wurde im Jahr 1976 Schwarzen Frauen abgesprochen, die Gesamtheit der Schwarzen „Klasse“ zu repräsentieren, eben weil sie ja Frauen seien und ansonsten Konflikte der unterschiedlichen „Klassen“ aufgrund unterschiedlicher Diskriminierungsmerkmale auftreten könnten. Das Unternehmen Travenol begann vorliegend nach dem Civil Rights Act 1964 Schwarze Männer einzustellen, verschärfte gleichzeitig aber die Voraussetzungen der Bildungsabschlüsse bei bessergestellten Posten. Die Klägerin versuchte die Diskriminierung aufgrund „der Rasse“ zu belegen, ohne aber „als Frau“ von den Einstellungshindernissen betroffen zu sein.

Schließlich verwehrte das Gericht in Moore v Hughes Helicopter, Inc. von 1983 dagegen konkret den Vergleich mit Fällen der Geschlechterdiskriminierung, weil die Klägerin eben nicht die Diskriminierung ihrer Person als Frau, sondern „nur“ als Schwarze Frau geltend gemacht hätte. Hier wurden die von der Klägerin vorgelegten Beweise, die die Diskriminierung von Frauen bei der Besetzung höherer Stellen belegten, mit der Begründung abgelehnt, dass diese nur bei einer Diskriminierung von Frauen, nicht aber von Schwarzen Frauen vorgelegt werden könnten.

Während das Gericht im ersten Fall also eine Diskriminierung mit der Begründung ablehnte, die Berufung auf zwei Diskriminierungsmerkmale resultiere in einer „super-remedy“, verneinte es im dritten Fall eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da die Klägerin „nur“ eine Diskriminierung als Schwarze Frau geltend gemacht hätte und damit Statistiken, die eine Diskriminierung von Frauen generell belege, nicht verwendbar seien. Im zweiten Fall durfte die Klägerin die Gesamtheit der Schwarzen „Klasse“ nicht vertreten, da sie gerade nur als Frau betroffen sei und damit nicht für Schwarze Männer sprechen könne.

Intersektionale Strategien in der Kritik

Diese Beispiele zeigen zum einen auf, wie schwierig insbesondere intersektionale Diskriminierung gerichtlich zu greifen sein kann, aber auch, dass emanzipatorische Kämpfe weißer Frauen und Schwarzer Männer nicht zwangsläufig für Schwarze Frauen profitabel sind. Um auf die spezifische, in der Realität facettenreiche Diskriminierung aufmerksam zu machen, ist es daher notwendig, die eigene, intersektionale Identitätskategorie zu politisieren. Zivilgesellschaftliche Akteur*innen erkannten das bereits frühzeitig, etwa das Combahee River Collective aus Schwarzen und lesbischen Frauen im Jahr 1977: Sie stellten die eigene Identität als Schwarze Frauen in den Mittelpunkt, um so auf ihre spezifischen Unterdrückungserfahrungen aufmerksam zu machen (dazu Chiofalo, JuWissBlog v. 09.03.2021). Darin kann eine Form von Identitätspolitik gesehen werden. Diese Politisierung wird häufig kritisiert: Aus konservativer Richtung wird sie als Betroffenheitspolitik abgetan, aus linker Perspektive wird der Verrat an der Arbeiter*innenklasse moniert. Eine politische Verengung auf identitätsstiftende Merkmale würde, so der Vorwurf, die soziale Frage aus dem Blick verlieren.

We need to talk about money: Das Beispiel des Schwangerschaftsabbruchs

Dabei übersieht die linke Kritik an identitätspolitischen Bewegungen die Verbindung zwischen sozialen Fragen und dem Antidiskriminierungsrecht. Dies wird am Beispiel des Schwangerschaftsabbruchs, einem klassisch feministischen Thema, deutlich: Die Debatte konzentriert sich in großen Teilen auf die individuelle Frage der Entscheidungsfreiheit („My Body, My Choice“), wodurch strukturelle Zugangsfragen aus dem Blick zu verschwinden drohen. Eine solche Verkürzung verortet den Schwangerschaftsabbruch als individuellen Akt, der von der Realität losgelöst ist. Die Umsetzung der individuellen Entscheidung ist demgegenüber häufig von den finanziellen Gegebenheiten abhängig. Gleichzeitig spielen ökonomische Mittel eine entscheidende Rolle im Entscheidungsprozess der ungeplant Schwangeren (Studie Minkus/Drobnič, 2021). Gleichzeitig sind in weitaus größerem Maße marginalisierte Gruppen von Armut betroffen (z.B. Menschen mit Migrationshintergrund: Studie vom DIW 2017). Sozioökonomische Faktoren sind daher bei einer intersektionalen Analyse besonders anschlussfähig.

A, B, C vs. Irland vor dem EGMR

Ein Gerichtsfall, in dem die sozioökonomische Frage jedoch unterbeleuchtet blieb, ist A, B, C v. Ireland aus dem Jahr 2010. Die drei in Irland lebenden Beschwerdeführerinnen reisten für den Schwangerschaftsabbruch von Irland nach England, da es ihnen nach irischem Recht untersagt war, eine Abtreibung durchzuführen – gleichzeitig gestattete (verfassungsrechtlich verankert) die irische Gesetzeslage die Ausreise ins Ausland zum Zweck des Schwangerschaftsabbruchs. A, eine trockene Alkoholikerin, wollte aus Sorge vor einem Rückfall eine Abtreibung vornehmen lassen. Da sie nicht in der Lage war, die Reisekosten und Gebühren für eine Abtreibung in England zu bezahlen, wandte sie sich an einen Geldverleiher, und reiste allein zu einer Privatklinik in England. Der EGMR stellt klar, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK beeinträchtigt werde, wenn keine Möglichkeit des Abbruchs bei Gesundheitsgefährdungen bestehe (Rn. 216) – das irische Recht erlaubte Abtreibungen allerdings lediglich bei Lebensgefahr. Da A aufgrund ihrer Alkoholsucht einen Schwangerschaftsabbruch anstrebte, wurde das Recht auf Privatleben beschränkt, eine Verletzung des Art. 8 Abs. 1 EMRK erkannte das Gericht jedoch nicht: Zwar sei der Abbruch vorliegend mit immensen psychischen und finanziellen Hürden verbunden gewesen, die Entscheidung für einen Abbruch sei über die Möglichkeit im Ausland jedoch grundsätzlich gewahrt (Rn. 239 ff.).

Problematische Versorgungslage in Deutschland

Auch in Deutschland bestehen sozioökonomische Hürden beim Zugang zum Schwangerschaftsabbruch. So hat sich die Versorgungslage in den letzten Jahren deutlich verschlechtert: 2003 gab es noch 2.050 Stellen, Ende 2020 nur noch 1.109 – dies ist ein Rückgang um 46 Prozent. In mehreren Gebieten Deutschlands befinden sich faktisch keine Stellen, die Abbrüche durchführen (z.B. in Bayern, Niedersachen, Schleswig-Holstein). Es besteht somit keine ausreichende regionale Versorgung, und das, obwohl das Angebot der Abbruchsstellen laut Bundesverfassungsgericht sichergestellt sein muss (BVerfGE 88, 203 (329 f.); normiert in § 13 Abs. 2 SchKG). Die Finanzierung der Anfahrt, der Übernachtung und Kindesbetreuung können Geringverdienenden oder Alleinerziehenden jedoch enorme Lasten auferlegen. Umso problematischer ist die Tatsache, dass der Abbruch in Deutschland prinzipiell nicht von der Krankenkasse übernommen wird und zwischen 350 und 600 € kostet. Etwas abgefedert wird die Kostenfrage über die Regelung des § 19 Abs. 1 SchKG: Demnach besteht ein Anspruch auf Leistungen, wenn die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zumutbar ist. Die Zusage der Krankenkasse muss dabei vor dem Abbruch vorliegen und ist häufig mit weiteren bürokratischen Schritten verbunden.

Notwendigkeit des sozioökonomischen Blicks

Im Ergebnis erleichtert oder erschwert der eigene sozioökonomische Status die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs. Sozioökonomische Fragestellungen im Antidiskriminierungsrecht bieten Möglichkeiten, solche Schwachstellen mit gruppenbezogener Diskriminierung zu verbinden. Um z.B. Schwarze Frauen im Diskurs um feministische Emanzipation miteinzubeziehen, ist die sozioökonomische Analyse besonders anschlussfähig (Leseempfehlung: Hood Feminism). Die Notwendigkeit eines intersektionalen sozioökonomischen Blicks wird momentan in Texas deutlich: Das Heartbeat-Law verbietet faktisch ab der 6. Woche einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen. Zwar besteht auch hier weiterhin die Möglichkeit, in einen anderen Staat zu fahren – gleichzeitig sind die Auswirkungen der Neuregelung auf sozioökonomisch schwächere Familien verheerend (The Daily Podcast; The Texas Tribune). Aufgrund der ökonomischen Schlechterstellung marginalisierter Gruppen steht für Rockie Gonzales, die Gründerin des Frontera Funds für die Finanzierung von Abtreibungen, fest, wer darunter am stärksten leidet: We want people to know that this type of legislation impacts low-income people of color communities the most when state legislators put restrictions on our reproductive rights.” Es ist nicht auszumalen, wie die Versorgungslage, insbesondere für arme und PoC-Familien nach einer möglichen Außerkraftsetzung von Roe v. Wade aussehen würde.

 

Zitiervorschlag: Chiofalo, Valentina / Yakar, Selen, Sozioökonomische Perspektive auf Intersektionalität am Beispiel des Zugangs zum Schwangerschaftsabbruch, JuWissBlog Nr. 43/2022 v. 28.07.2022, https://www.juwiss.de/43-2022/.

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